Mitgliederversammlung

Datum: 
Dienstag, 24 Oktober, 2023
Veranstaltungsort: 
kleine Sporthalle Bentwisch
Veranstaltung: 

                                                  Information des Vorstandes
                     
Mitgliederversammlung am 24.10.2023
Auf Beschluss des Vorstandes laden wir hiermit alle FSV- Mitglieder zur
                                    ordentlicher Mitgliederversammlung
ein.
Die Versammlung findet am 24.10.2023 um 18.30 Uhr im Sportlertreff statt.
Tagesordnung:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
  2. Entgegennahme des Berichtes der Schatzmeisterin
  3. Entlastung des Vorstandes, des Schieds- und Beschwerdeausschusses und des Revisionsausschusses
  4. Anträge auf Satzungsänderungen und deren Beschluss (Anhang)
  5. Vorstellung und Wahl der Kandidaten für den neuen Vorstand und die Ausschüsse
  6. Änderung der Beitragsordnung
  7. Sonstiges

Anträge auf Satzungsänderungen, Kanditen Vorschläge und Eigenkandidaturen bei Wahlen zu den Organen des Vereins müssen lt. Satzung § 7 (7) vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden eingegangen sein. 
Michael Lau                                                                                                          Bentwisch, den 31.08.2023
Amt. Vorsitzender
  ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------Vorgesehene Satzungsänderungen:
 

§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
  1. den erwachsenen Mitgliedern:
    • ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben; b. fördernden Mitgliedern;

c. Ehrenmitgliedern.

  1. Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der

Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme von
Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Im Fall einer Ablehnung kann eine Beschwerde durch den Antragsteller an den Rechts- und Beschwerdeausschuß gerichtet werden. Dieser entscheidet dann endgültig über den Antrag. Bei Anträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter notwendig.

  1. Die Höhe der Aufnahmegebühr wird durch den Vorstand festgelegt.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    • Austritt
    • Ausschluss
    •  
  3. Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Er wird zu jedem Quartalsende wirksam und ist bis zum letzten Arbeitstag des jeweiligen Quartals beim Vorstand vorzulegen.
  4. Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch den Vorstand. Gründe dafür sind u.a.:
    • erhebliche Verletzungen satzungsgemäßer Pflichten
    • Rückstände in der Beitragszahlung in Höhe von einem

½ Jahresbeitrag

  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Interessen des

Vereins

  • Grob unsportliches Verhalten
  • Unehrenhafte Handlungen, auch soweit sie in der Kundgabe einer Haltung bestehen, die aktiv kämpferisch gegen die freiheitliche, demokratische Grundordnung gerichtet ist, rassendiskriminierend ist oder gegen das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft gerichtet ist. Rechtliches Gehör ist zu gewähren, bevor ein Beschluss getroffen wird. Dazu wird das Mitglied vom Vorstand schriftlich eingeladen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen und beginnt mit dem Tag der Absendung des Anhörungsschreibens.

Die endgültige Entscheidung erfolgt mit einer schriftlichen
Begründung und ist mit einem eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist eine Berufung an den Schieds- und
Beschwerdeausschuß zulässig. Die Berufungsfrist beträgt drei
Wochen nach Erhalt der Entscheidung. Der Schieds- und
Beschwerdeausschuß entscheidet dann endgültig über den Ausschluss.
Bis dahin ist die Mitgliedschaft suspendiert.

  1. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vereinsvermögen. Andere Ansprüche gegen den Verein sind binnen sechs Monaten durch einen eingeschriebenen Brief darzulegen und geltend zu machen, widrigenfalls sie verfallen.
§ 4 Mitgliedschaft Soll zukünftig lauten:
Der Verein besteht aus:
       1.       den erwachsenen Mitgliedern:
  • ordentlichen Mitgliedern, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben;
  • fördernden Mitgliedern;
  •  
  • juristische Personen. §4 Punkt 2, 3, 4, bleiben unverändert soll zukünftig lauten: 

       1.      Die Mitgliedschaft erlischt durch

  • Austritt
  • Ausschluss
  •  
  • Erlöschen der juristischen Person

§4 Punkt 6 bleibt unverändert soll zukünftig lauten: 
7.Buchstabe b. Mitgliedsbeiträge ein Monat im Rückstand sind und trotz   schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände inkl. Rückbuchungsgebühren nicht eingezahlt hat.
§4 Punkt 8 bleibt unverändert

 

§ 9 Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem zweiten stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem

Leiter Mitgliedsorganisation, dem Leiter für Ordnung und
Sicherheit, dem Leiter für Medien- und
Öffentlichkeitsarbeit und dem Abteilungsleiter Freizeit bzw. Breitensport (Hauptvorstand). Für die Abteilungen
Fußball und Freizeitsport kann der Vorstand Abteilungsvorstände bilden und Mitglieder dafür kooptieren und die Kooptierung rückgängig machen. Die kooptierten Abteilungsvorstände sind nicht Mitglieder des Hauptvorstandes.

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst

seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden bzw., bei seiner Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Er ordnet und überwacht die Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der
Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der
Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

  1. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch eine oder mehrere von ihm beauftragte Person/en vertreten (Vorstand i.S.d. § 26

BGB).

  1. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.
  2. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 9 Der Vorstand
soll zukünftig lauten: 
       1.      „Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden, dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
dem 2. stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie bis zu 8 Beisitzern. Diese übernehmen bestimmte für die Vereinsarbeit notwendige Funktionen (z.B. Mitgliedsorganisation, Ordnung und Sicherheit, Medien- und
Öffentlichkeitsarbeit, Fußball-, Breitensport). Die zu besetzenden Funktionen werden auf Vorschlag des
Vorstandes vor der Wahl durch die
Mitgliederversammlung mit einfacher der Anwesenden beschlossen.“
  1. § 9 Punkt 2 bleibt unverändert.

soll zukünftig lauten: 

  1. „Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den Vorsitzenden oder durch eine oder mehrere von ihm in Schriftform bevollmächtigte Person/en vertreten (Vorstand i.S.d. § 26 BGB).“
  2. § 9 Punkt 4 bleibt unverändert.

soll zukünftig lauten: 

  1. „Der Vorstand wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln durch die Mitgliederversammlung in seine Funktion zu wählen. Jedes Mitglied kann für mehrere Funktionen kandidieren und auch gewählt werden. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 11 Schieds- und Beschwerdeausschuss
Der Schieds- und Beschwerdeausschuß besteht aus bis zu drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, Beschwerden von den Mitgliedern entgegenzunehmen, diese zu prüfen und Entscheidungen darüber zu treffen.
Darüber hinaus ist der Schieds- und Beschwerdeausschuß für
Entscheidungen, die ihm durch diese Satzung und durch Ordnungen zugewiesen sind oder werden sowie für folgende Entscheidungen zuständig:
  • Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem

Verein bzw. dessen Organmitgliedern über
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  • Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen über deren Zuständigkeiten
  • Festlegung von Disziplinarmaßnahmen, die sich aus dem Spielbetrieb der Mannschaften ergeben
  • Streitigkeiten über die Mitgliedschaft an sich.
§ 11 Schieds- und Beschwerdeausschuss soll zukünftig lauten: 
Der Schieds- und Beschwerdeausschuß besteht aus bis zu drei erwachsenen Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, Beschwerden von den Mitgliedern entgegenzunehmen, diese zu prüfen und Entscheidungen darüber zu treffen.
Darüber hinaus ist der Schieds- und Beschwerdeausschuß für
Entscheidungen, die ihm durch diese Satzung und durch Ordnungen zugewiesen sind oder werden sowie für folgende Entscheidungen zuständig:
  • Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern und dem

Verein bzw. dessen Organmitgliedern über
Mitgliedschaftsrechte und -pflichten

  • Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern
  • Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Vereinsorganen über deren Zuständigkeiten
  • Festlegung von Disziplinarmaßnahmen, die sich aus dem Spielbetrieb der Mannschaften ergeben
  • Streitigkeiten über die Mitgliedschaft an sich.
derzeitig zukünftig
§ 12 Revisionsausschuß
Der Revisionsausschuß besteht aus bis zu drei Kassenprüfern. Er wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, die Kassen und die Wirtschaftsführung des Vereins mindestens jährlich zu überprüfen. Weiterhin kann er jederzeit unangemeldete Prüfungen vornehmen. Beanstandungen dabei sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Beanstandungen, die vom Vorstand nicht aufgeklärt werden können, sind vom Revisionsausschuß unverzüglich der
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Revisionsausschuß soll zukünftig lauten: 
Der Revisionsausschuß besteht aus bis zu drei Kassenprüfern. Er wird jeweils für vier Jahre gewählt. Er ist verpflichtet, die Kassen und die Wirtschaftsführung des Vereins mindestens jährlich zu überprüfen. Weiterhin kann er jederzeit unangemeldete Prüfungen vornehmen. Beanstandungen dabei sind sofort dem Vorstand mitzuteilen. Beanstandungen, die vom Vorstand nicht aufgeklärt werden können, sind vom Revisionsausschuß unverzüglich der Mitgliederversammlung mitzuteilen

Zu Punkt 9 Beisitzer:

  • Schriftführer/Stellvertreter Mitgliederverwaltung
  • Mitgliederverwalter
  • Stellvertreter Schatzmeister
  • Schiedsrichterobmann
  • Abteilungsleiter Breitensport
  • Abteilungsleiter Jugendfußball
  • Abteilungsleiter Fußball Herrenbereich
  • Medialer Berater